§ 53 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1973][1. Oktober 1960]
§ 53 § 53
(1) Die in den §§ 30, 31, 33a, 34, 34a, 34b und § 34c bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeugnisse, Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nicht auf Zeit erteilt werden. (1) Die in den §§ 30, 31, 33a, 34, 34a und 34b bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeugnisse, Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nicht auf Zeit erteilt werden.
(2) [1] Die in den §§ 30, 33a, 33i, 34, 34a, 34b, § 34c und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen dürfen vorbehaltlich der Vorschrift des § 143 nur zurückgenommen werden, wenn (2) [1] Die in den §§ 30, 33a, 33i, 34, 34a, 34b und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen dürfen vorbehaltlich der Vorschrift des § 143 nur zurückgenommen werden, wenn
1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde bekannt wird, daß die Nachweise, von denen die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung abhängig war, unrichtig sind oder 1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde bekannt wird, daß die Nachweise, von denen die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung abhängig war, unrichtig sind oder
2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetreibende nicht die für die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erforderlichen Eigenschaften besitzt oder daß die räumliche oder technische Einrichtung des Gewerbebetriebes nicht mehr den Anforderungen genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis abhängig war. [2] Die in § 31 bezeichneten Befähigungszeugnisse können außer in den in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen nicht zurückgenommen werden. 2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetreibende nicht die für die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erforderlichen Eigenschaften besitzt oder daß die räumliche oder technische Einrichtung des Gewerbebetriebes nicht mehr den Anforderungen genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis abhängig war. [2] Die in § 31 bezeichneten Befähigungszeugnisse können außer in den in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen nicht zurückgenommen werden.
[1. Oktober 1960–1. Februar 1973]
1§ 53.
(1) Die in den §§ 30, 31, 33a, 34, 34a und 34b bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeugnisse, Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nicht auf Zeit erteilt werden.
(2) [1] Die in den §§ 30, 33a, 33i, 34, 34a, 34b und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen dürfen vorbehaltlich der Vorschrift des § 143 nur zurückgenommen werden, wenn
  • 1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde bekannt wird, daß die Nachweise, von denen die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung abhängig war, unrichtig sind oder
  • 2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetreibende nicht die für die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erforderlichen Eigenschaften besitzt oder daß die räumliche oder technische Einrichtung des Gewerbebetriebes nicht mehr den Anforderungen genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis abhängig war.
[2] Die in § 31 bezeichneten Befähigungszeugnisse können außer in den in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen nicht zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 27, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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