§ 55a GewO. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007] | [22. Mai 2007] |
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§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten | § 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] | (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer] |
1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; | 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; |
2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; | 2. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; |
3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; | 3. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; |
4. (weggefallen) | 4. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist; |
5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; | 5. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; | 6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die | 7. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §§ 34a, 34b, §§ 34c, 34d oder 34e ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; |
Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt; | 8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung; |
8. (weggefallen) | |
9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung; | 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung; |
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. | 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. |
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. | (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. |
[22. Mai 2007–14. September 2007]
1§ 55a. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
2(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, [wer]
- 1. […] gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
- 32. […] selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
- 43. […] Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- 54. […] Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des [Blindenwarenvertriebsgesetzes] vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
- 65. […] auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 76. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 87. […] ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach […] §§ 34a, 34b, §§ 34c, 34d oder 34e ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- 98. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;
- 109. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
- 1110. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 6. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 7. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 8. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 9. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 10. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 11. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 12. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.