§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[28. November 2003] | [7. November 2001] |
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§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe | § 55e. Sonn- und Feiertagsruhe |
(1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. | (1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. |
(2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. | (2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit [und Sozialordnung] und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. |
[7. November 2001–28. November 2003]
1§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) 2[1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) 3[1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. 4[2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit [und Sozialordnung] und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 15, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 26, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 4. 7. November 2001: Artt. 131 Nr. 1, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.