§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe § 55e. Sonn- und Feiertagsruhe
(1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind das Ankaufen von Waren, das Aufsuchen von Warenbestellungen und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind das Ankaufen von Waren, das Aufsuchen von Warenbestellungen und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. (2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind das Ankaufen von Waren, das Aufsuchen von Warenbestellungen und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) [1] Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. [2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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