§ 55f GewO. Haftpflichtversicherung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. September 2015][8. November 2006]
§ 55f. Haftpflichtversicherung § 55f. Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 55f. Haftpflichtversicherung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 8. November 2006: Artt. 144 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

Umfeld von § 55f GewO

§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe

§ 55f GewO. Haftpflichtversicherung

§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten