§ 55f GewO. Haftpflichtversicherung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 55f. Haftpflichtversicherung § 55f. Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 55f. Haftpflichtversicherung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 28. November 2003: Artt. 108 Nr. 1, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.

Umfeld von § 55f GewO

§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe

§ 55f GewO. Haftpflichtversicherung

§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten