§ 60 GewO. Beschäftigte Personen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960] | [1. November 1953/1. Dezember 1953] |
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§ 60. Geltungsdauer und Geltungsbereich der Reisegewerbekarte | § 60 |
(1) [1] Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. [2] Sie berechtigt den Inhaber, im Geltungsbereich dieses Gesetzes das in ihr bezeichnete Gewerbe zu betreiben. [3] Ist dem Gewerbetreibenden bereits eine Reisegewerbekarte für die vorhergehenden drei Jahre erteilt worden, so kann, wenn dies der Zustand der Karte zuläßt, an Stelle der Ausstellung einer neuen Karte ein Verlängerungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen ist. [4] Die Vorschriften der §§ 57 und 57a bleiben unberührt. [5] Wird ein Reisegewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre betrieben, so kann, falls sich aus der Person des Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, die Reisegewerbekarte abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erteilt werden. [6] Soweit nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b das Feilbieten von geistigen Getränken gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis in der Reisegewerbekarte anzugeben. | (1) [1] Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. [2] Ist dem Wandergewerbetreibenden bereits ein Wandergewerbeschein für das vorhergehende Jahr erteilt worden, so kann, wenn dies der Zustand des Wandergewerbescheines zuläßt, an Stelle der Ausstellung eines neuen Wandergewerbescheines ein Verlängerungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen ist. [3] Die Vorschriften der §§ 57, 57a, 57b bleiben unberührt. [4] Wird ein Wandergewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre betrieben, so kann, falls sich aus der Person des Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, der Wandergewerbeschein abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt werden. [5] Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben. |
(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als drei Jahre oder für bestimmte Tage erteilt werden. | (2) Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erteilt werden. |
(3) [1] Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. [2] Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath. |
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 60.
(1) [1] Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. 2[2] Ist dem Wandergewerbetreibenden bereits ein Wandergewerbeschein für das vorhergehende Jahr erteilt worden, so kann, wenn dies der Zustand des Wandergewerbescheines zuläßt, an Stelle der Ausstellung eines neuen Wandergewerbescheines ein Verlängerungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen ist. 3[3] Die Vorschriften der §§ 57, 57a, 57b bleiben unberührt. 4[4] Wird ein Wandergewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre betrieben, so kann, falls sich aus der Person des Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, der Wandergewerbeschein abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt werden. 5[5] Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 2. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
- 3. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
- 4. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
- 5. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
- 6. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. b, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
- 7. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 16 Buchst. c, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.