§ 60 GewO. Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[7. November 1939][1. Januar 1884]
§ 60 § 60
(1) [1] Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. [2] Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben. (1) [1] Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. [2] Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben.
(2) [1] Der Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Abs. 1 Ziffer 4 genannten Gewerbe berechtigt zur Ausübung des Gewerbebetriebes nur in dem Regierungsbezirk, zu dem die ausstellende untere Verwaltungsbehörde (§ 61 Abs. 2) gehört. [2] Falls die ausstellende untere Verwaltungsbehörde einem Regierungsbezirk nicht angehört, beschränkt sich die Befugnis zum Gewerbebetrieb auf den Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. [3] In einem anderen Regierungsbezirk (Satz 1) oder im Bereich einer anderen unteren Verwaltungsbehörde (Satz 2) darf der Gewerbebetrieb nur ausgeübt werden, wenn der Wandergewerbeschein auf den anderen Regierungsbezirk oder auf den Bereich der anderen unteren Verwaltungsbehörde ausgedehnt worden ist. [4] Zuständig für die Ausdehnung des Wandergewerbescheins ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bereich der Gewerbebetrieb fortgesetzt werden soll. (2) [1] Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. [2] Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins
(3) [1] Der Wandergewerbeschein für die im § 55 Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr oder für bestimmte Tage des Kalenderjahrs ausgestellt oder ausgedehnt werden. [2] Die Ausdehnung ist zu versagen, wenn für den beantragten örtlichen Geltungsbereich des Wandergewerbescheins (Abs. 2) einer den Verhältnissen entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine der gleichen oder ähnlicher Art bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. [3] Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
[3] Die unteren Verwaltungsbehörden können bewilligte Ausdehnungen nach den Bestimmungen des § 58 zurücknehmen. (3) Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach Maßgabe des § 58 zurücknehmen.
(4) [1] Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. [2] Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath. (4) [1] Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. [2] Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath.
[1. Januar 1884–7. November 1939]
1§ 60.
(1) [1] Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. [2] Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben.
(2) [1] Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. [2] Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. [3] Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach Maßgabe des § 58 zurücknehmen.
(4) [1] Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. [2] Das Formular der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrath.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

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