§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1960–1. Mai 1977]
    1§ 60c. Keine Übertragbarkeit; gemeinsame Reisegewerbekarte. 
        
(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen.
        (2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.