§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1960] | 
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| § 61. Zuständigkeit | § 61. Zuständigkeit | 
| Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Behörde erteilt, versagt oder entzogen. | Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt, versagt oder entzogen. | 
    [1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
    1§ 61. Zuständigkeit. Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt, versagt oder entzogen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.