§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 61. Zuständigkeit § 61. Zuständigkeit
Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Behörde erteilt, versagt oder entzogen. Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt, versagt oder entzogen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 61. Zuständigkeit. Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt, versagt oder entzogen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.