§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 61. Zuständigkeit § 61
Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige untere Verwaltungsbehörde (1) Der Wandergewerbeschein wird durch die für den Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnorts durch die für den Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt.
erteilt, versagt oder entzogen. (2) Für die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder in Ermangelung eines Wohnortes die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes des Inhabers zuständig.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 61.
(1) Der Wandergewerbeschein wird durch die für den Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnorts durch die für den Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt.
(2) Für die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder in Ermangelung eines Wohnortes die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes des Inhabers zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 17, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.