§ 67 GewO. Wochenmarkt
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 2003] | [1. Oktober 1998] | 
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| § 67. Wochenmarkt | § 67. Wochenmarkt | 
| (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: | (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: | 
| 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; | 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; | 
| 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; | 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; | 
| 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. | 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. | 
| (2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1998–1. Januar 2003]
    1§ 67. 2Wochenmarkt. 
        
            3(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
            
        - 41. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
 - 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
 - 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
 
            (2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. 5[2] (weggefallen)
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 6. Juli 1976/9. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 4. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 20, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
 - 5. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 17, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.