§ 67 GewO. Wochenmarkt
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995] | [1. Oktober 1984] |
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§ 67. Wochenmarkt | § 67. Wochenmarkt |
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: | (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: |
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; | 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; |
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; | 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; |
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. | 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. |
(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen. |
[1. Oktober 1984–1. Februar 1995]
1§ 67. 2Wochenmarkt.
3(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. [2] Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 6. Juli 1976/9. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 4. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 27, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.