§ 83 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 83.
(1) Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt, durch das Statut zu regeln.
(2) Dasselbe muss Bestimmung treffen über:
  • 1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbszweige, für welche die Innung errichtet ist;
  • 2. die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung des Lehrlingswesens;
  • 3. Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
  • 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Maßstab, nach welchem die Mitgliederbeiträge erhoben werden;
  • 5. die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung;
  • 26. die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung und, sofern die Innungsversammlung aus Vertretern besteht (§ 92 Abs[.] 3), die Zahl und die Wahl der Vertreter;
  • 7. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstandes;
  • 8. die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;
  • 9. die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenausschusses;
  • 10. die Überwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Bestimmungen;
  • 11. die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten;
  • 12. die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungsstrafen;
  • 13. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten;
  • 14. die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung;
  • 15. die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Innung zu erfolgen haben.
(3) Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im § 81b Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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