§ 83 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 83. Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
  • 1. 1) welche die bürgerliche Ehre verloren haben,
  • 2. 2) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist,
  • 3. 3) welche sich im Konkurs befinden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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