§ 83 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
    1§ 83. Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
        
- 1. 1) welche die bürgerliche Ehre verloren haben,
 - 2. 2) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist,
 - 3. 3) welche sich im Konkurs befinden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.