§ 93 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93.
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
- 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
- 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
- 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
-
6. die Beschlußfassung über:
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
- b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
- c) die Aufnahme von Anleihen;
- 27. (weggefallen)
- 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
- 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
- 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
- 2. 1. Juli 1927: §§ 110 Nr. 4, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.