§ 93 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927] | [1. April 1898] |
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§ 93 | § 93 |
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. | (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. |
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: | (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: |
1. die Feststellung des Haushaltsplans; | 1. die Feststellung des Haushaltsplans; |
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; | 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; |
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind; | 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind; |
4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; | 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; |
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; | 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; |
6. die Beschlußfassung über: | 6. die Beschlußfassung über: |
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum; | a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum; |
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; | b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; |
c) die Aufnahme von Anleihen; | c) die Aufnahme von Anleihen; |
7. (weggefallen) | 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; |
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a); | 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a); |
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; | 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; |
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. | 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. |
[1. April 1898–1. Juli 1927]
1§ 93.
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
- 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
- 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
- 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
-
6. die Beschlußfassung über:
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
- b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
- c) die Aufnahme von Anleihen;
- 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
- 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
- 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
- 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.