§ 3 GewSchG. Geltungsbereich, Konkurrenzen
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001
| [1. Januar 2023] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 3. Geltungsbereich, Konkurrenzen | § 3. Geltungsbereich, Konkurrenzen | 
| (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. | (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. | 
| (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. | (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2023]
    1§ 3. Geltungsbereich, Konkurrenzen. 
        
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
        (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.