§ 4 GewSchG. Strafvorschriften

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001
[1. Oktober 2021]
1§ 4. Strafvorschriften. 2[1] Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
  • 1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
  • 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
[2] Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
2. 1. Oktober 2021: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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