§ 3 GewSchG. Geltungsbereich, Konkurrenzen

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001
[1. Januar 2023]
1§ 3. Geltungsbereich, Konkurrenzen.
2(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
2. 1. Januar 2023: Artt. 15 Abs. 18, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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