§ 103 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [25. Januar 2001] | [1. Januar 1975] | 
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| § 103 | § 103 | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler | 
| 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder | 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder | 
| 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. | 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. Januar 1975–25. Januar 2001]
    1§ 103. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
            
        - 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
 - 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.