§ 131 HGB. Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. September 2009] | [1. Januar 1999] |
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§ 131 | § 131 |
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: | (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: |
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; | 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; |
2. durch Beschluß der Gesellschafter; | 2. durch Beschluß der Gesellschafter; |
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; | 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; |
4. durch gerichtliche Entscheidung. | 4. durch gerichtliche Entscheidung. |
(2) [1] Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: | (2) [1] Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: |
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; |
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. [2] Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. [2] Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |
(3) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: | (3) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: |
1. Tod des Gesellschafters, | 1. Tod des Gesellschafters, |
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, | 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, |
3. Kündigung des Gesellschafters, | 3. Kündigung des Gesellschafters, |
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, | 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, |
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, | 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, |
6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. | 6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. |
[1. Januar 1999–1. September 2009]
1§ 131.
5(2) [1] Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
6(3) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- 1. Tod des Gesellschafters,
- 72. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- 3. Kündigung des Gesellschafters,
- 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
- 6. Beschluß der Gesellschafter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 29 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 6 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 29 Buchst. b, Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
- 5. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 6 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 6. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 6 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 7. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 6 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.