§ 13a HGB. Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. Januar 2001–1. Januar 2007]
    1§ 13a. Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland. 
        
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
        
            (2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
        
        (3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
 - 2. 25. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.