§ 13a HGB. Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001][1. November 1993]
§ 13a. Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland § 13a. Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. (2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten. (3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) [1] In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen. [2] Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen.
(4) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt. (5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
[1. November 1993–25. Januar 2001]
1§ 13a. Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland.
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) [1] In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen. [2] Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen.
(5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.

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