§ 14 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1966] |
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§ 14 | § 14 |
[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. | [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 14. [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: §§ 31 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.