§ 14 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1966][1. Januar 1900]
§ 14 § 14
[1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. [1] Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1966]
1§ 14. [1] Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.