§ 14 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 1966] | [1. Januar 1900] | 
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| § 14 | § 14 | 
| [1] Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. | [1] Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1966]
    1§ 14.  [1] Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.