§ 175 HGB. Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001] | [1. Januar 1999] |
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§ 175 | § 175 |
[1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] § 162 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. | [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung der Beteiligung hinzuweisen. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. |
[1. Januar 1999–25. Januar 2001]
1§ 175. [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2[2] In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung der Beteiligung hinzuweisen. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 35, 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.