§ 175 HGB. Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999][1. Januar 1900]
§ 175 § 175
[1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung der Beteiligung hinzuweisen. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 175. [1] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. [3] Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

Umfeld von § 175 HGB

§ 174 HGB

§ 175 HGB. Anmeldung der Änderung der Haftsumme

§ 176 HGB