§ 241a HGB. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 2016] | [23. Juli 2015] | 
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| § 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars | § 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars | 
| [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. | [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. | 
    [23. Juli 2015–1. Januar 2016]
    1§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.  2[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.