§ 241a HGB. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015] | [29. Mai 2009] |
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§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars | § 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars |
[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. | [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. |
[29. Mai 2009–23. Juli 2015]
1§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars. [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.