§ 266 HGB. Gliederung der Bilanz
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [23. Juli 2015]
    1§ 266. Gliederung der Bilanz. 
        
            (1) [1] Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2[2] Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. [3] Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3[4] Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
        
        
            (2) Aktivseite
            
        - 
                    A. Anlagevermögen:
                    
- 
                            4I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
                            
- 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
 - 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
 - 3. Geschäfts- oder Firmenwert;
 - 4. geleistete Anzahlungen;
 
 - 
                            II. Sachanlagen:
                            
- 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
 - 2. technische Anlagen und Maschinen;
 - 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
 - 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
 
 - 
                            III. Finanzanlagen:
                            
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 - 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
 - 3. Beteiligungen;
 - 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - 5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
 - 6. sonstige Ausleihungen.
 
 
 - 
                            4I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
                            
 - 
                    B. Umlaufvermögen:
                    
- 
                            I. Vorräte:
                            
- 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
 - 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
 - 3. fertige Erzeugnisse und Waren;
 - 4. geleistete Anzahlungen;
 
 - 
                            II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
                            
- 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
 - 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
 - 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - 4. sonstige Vermögensgegenstände;
 
 - 
                            5III. Wertpapiere:
                            
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
 - 2. sonstige Wertpapiere;
 
 - 6IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
 
 - 
                            I. Vorräte:
                            
 - C. Rechnungsabgrenzungsposten.
 - 7D. Aktive latente Steuern.
 - 8E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
 
            (3) Passivseite
            
    
- 
                    A. Eigenkapital:
                    
- I. Gezeichnetes Kapital;
 - II. Kapitalrücklage;
 - III. Gewinnrücklagen:
 - IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
 - V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
 
 - 
                    B. Rückstellungen:
                    
- 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
 - 2. Steuerrückstellungen;
 - 3. sonstige Rückstellungen.
 
 - 
                    C. Verbindlichkeiten:
                    
- 1. Anleihen, davon konvertibel;
 - 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
 - 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
 - 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
 - 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
 - 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
 - 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - 
                            8. sonstige Verbindlichkeiten,
                            
- – davon aus Steuern,
 - – davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
 
 
 - D. Rechnungsabgrenzungsposten.
 - 10E. Passive latente Steuern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 4. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 5. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 6. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
 - 7. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 8. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 9. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.