§ 315 HGB. Inhalt des Konzernlageberichts
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Mai 1998–10. Dezember 2004]
    1§ 315. 
        
            2(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
        
        
            (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
            
        - 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
 - 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
 - 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
 
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 1. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 5, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.