§ 315 HGB. Inhalt des Konzernlageberichts
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Mai 1998] | [1. Januar 1986] | 
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| § 315 | § 315 | 
| (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. | (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. | 
| (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: | (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: | 
| 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; | 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; | 
| 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; | 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; | 
| 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns. | 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns. | 
| (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden. | (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Januar 1986–1. Mai 1998]
    1§ 315. 
        
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
        
            (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
            
        - 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
 - 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
 - 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
 
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.