§ 327 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [22. Juni 2023]
    1§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
        
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                1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
                
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                        – Auf der Aktivseite
                        
- – A.I.1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
 - – A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
 - – A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
 - – A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
 - – A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
 - – A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
 - – A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
 - – A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
 - – A.III.3 Beteiligungen;
 - – A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - – B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
 - – B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - – B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
 
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                        – Auf der Passivseite
                        
- – C.1 Anleihen, davon konvertibel;
 - – C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
 - – C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
 - – C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
 
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                        – Auf der Aktivseite
                        
 - 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.