§ 337 HGB. Vorschriften zur Bilanz
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [23. Juli 2015]
    1§ 337. Vorschriften zur Bilanz. 
        
            (1) 2[1] An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. 3[2] Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. [3] Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. [4] Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. [5] In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. 4[6] Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.
        
        
            (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
            
        
        
            6(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
            
        - 1. Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
 - 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
 - 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
 
            7(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
            
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.
    
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 18. August 2006: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
 - 3. 18. August 2006: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
 - 4. 18. August 2006: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
 - 5. 18. August 2006: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
 - 6. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 21, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
 - 7. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 54, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.