§ 341m HGB. Strafvorschriften
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Juli 2021] | [17. Juni 2016] | 
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| § 341m. Strafvorschriften | § 341m. Strafvorschriften | 
| (1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | (1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | 
| (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341 k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses | 
| 1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | 1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | 
| 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | 
| (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend. | (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend. | 
    [17. Juni 2016–1. Juli 2021]
    1§ 341m. Strafvorschriften. 
        
            2(1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
        
        
            3(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
            
        
    
- 1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
 - 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
 - 2. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
 - 3. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
 - 4. 17. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.