§ 341m HGB. Strafvorschriften
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [17. Juni 2016] | [1. Januar 2016] | 
|---|---|
| § 341m. Strafvorschriften | § 341m. Strafvorschriften | 
| (1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | 
| (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses | |
| 1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
| 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | |
| (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend. | 
    [1. Januar 2016–17. Juni 2016]
    1§ 341m. Strafvorschriften.  2[1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 3[2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 16 Nr. 4, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
 - 3. 1. Januar 2016: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.