§ 455 HGB. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 455. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten.
(1) [1] Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. 2[2] Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) [1] Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
  • 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
  • 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
  • 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
3[2] § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
4(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 1. August 2001: Artt. 22 Nr. 4, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 31, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
4. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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