§ 483 HGB. Gefährliches Gut
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986–25. April 2013]
1§ 483. Wenn in diesem Fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 11, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.