§ 73 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. August 2001] | [1. Januar 1970] | 
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| § 73 | § 73 | 
| [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. | (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. | 
| [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. | (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1970–1. August 2001]
    1§ 73. 
        
            (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 8 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.