§ 73 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1898] | 
|---|---|
| § 73 | § 73 | 
| (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. | (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Auf Antrag des Handlungsgehülfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. | 
    [1. Januar 1898–1. Januar 1970]
    1§ 73. 
        
            (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
        
        (2) Auf Antrag des Handlungsgehülfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.