§ 40 IStGHG. Grundsatz
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
| [1. Juli 2017] | [1. Juli 2002] | 
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| § 40. Grundsatz | § 40. Grundsatz | 
| [1] Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. [2] Vollstreckt werden auch Anordnungen der Einziehung von Taterträgen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. | [1] Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. [2] Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. | 
    [1. Juli 2002–1. Juli 2017]
    1§ 40. Grundsatz.  [1] Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. [2] Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.