§ 26a InsO. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Juli 2014] | [1. März 2012] | 
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| § 26a. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters | § 26a. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters | 
| (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. | (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. | 
| (2) [1] Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. [2] In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. [3] Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. [4] Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. [5] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. | [2] Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen. | 
| (3) [1] Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. [2] § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (2) [1] Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. [2] § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 
    [1. März 2012–1. Juli 2014]
    1§ 26a. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 
        
            (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. [2] Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.
        
        
            (2) [1] Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. [2] § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 7, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.