§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[26. Juni 2017] | [1. Juli 2014] |
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§ 27. Eröffnungsbeschluß | § 27. Eröffnungsbeschluß |
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] § 270 bleibt unberührt. | (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] § 270 bleibt unberührt. |
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: |
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; |
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; |
3. die Stunde der Eröffnung; | 3. die Stunde der Eröffnung; |
4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; | 4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen. |
5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist. | |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. |
[1. Juli 2014–26. Juni 2017]
1§ 27. Eröffnungsbeschluß.
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2[2] § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 31. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
- 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- 43. die Stunde der Eröffnung;
- 54. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 5. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.