§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Juli 2007] | [1. Januar 1999] | 
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| § 27. Eröffnungsbeschluß | § 27. Eröffnungsbeschluß | 
| (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. | (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. | 
| (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | 
| 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 
| 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 
| 3. die Stunde der Eröffnung; | 3. die Stunde der Eröffnung. | 
| 4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. | |
| (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. | 
    [1. Januar 1999–1. Juli 2007]
    1§ 27. Eröffnungsbeschluß. 
        
            (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
        
        
            (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
            
        - 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
 - 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
 - 3. die Stunde der Eröffnung.
 
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.