§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007] | [1. Januar 1999] |
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§ 27. Eröffnungsbeschluß | § 27. Eröffnungsbeschluß |
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. | (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. |
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: |
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; |
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; |
3. die Stunde der Eröffnung; | 3. die Stunde der Eröffnung. |
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. | |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. |
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 27. Eröffnungsbeschluß.
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
- 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- 3. die Stunde der Eröffnung.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.