§ 59 InsO. Entlassung des Insolvenzverwalters
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021] | [1. Januar 1999] |
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§ 59. Entlassung des Insolvenzverwalters | § 59. Entlassung des Insolvenzverwalters |
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. [2] Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. [3] Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. [4] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. | (1) [1] Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. [2] Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. [3] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. |
(2) [1] Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. [2] Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. [3] Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. | (2) [1] Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. [2] Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2021]
1§ 59. Entlassung des Insolvenzverwalters.
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. [2] Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. [3] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) [1] Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. [2] Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.