§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. Januar 2011–1. August 2022]
1§ 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung. Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- – Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
- 2– den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- – dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
- 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
- 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
- 2. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6, 4 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, Bekanntmachung vom 11. November 2010.