§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. Januar 2011] | [1. März 2005] |
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§ 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung | § 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung |
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach | Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach |
- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, | - Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, |
- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens, | |
- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen | - dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen |
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung | ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung |
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder | 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder |
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, | 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, |
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht. | 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht. |
[1. März 2005–1. Januar 2011]
1§ 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung. Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- – Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
- – dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
- 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
- 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.