§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. Januar 2011][1. März 2005]
§ 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung § 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, - Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen - dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht. 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.
[1. März 2005–1. Januar 2011]
1§ 10. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung. Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
  • Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
  • dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
  • 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
  • 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

Umfeld von § 10 IntFamRVG

§ 9 IntFamRVG. Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren

§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung

§ 11 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen