§ 100 JGG. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1998]
1§ 100. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes. [1] Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 3, 8 S. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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