§ 100 JGG. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1998][1. Januar 1975]
§ 100. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes § 100. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
[1] Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt. Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt.
[1. Januar 1975–1. Juli 1998]
1§ 100. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes. Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 47, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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